Bauleitplanung von A bis Z
Bauleitplanung von A bis Z
Einsichtnahme
Jede Person kann den Bauleitplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Gemeinde muss bekannt gemachte Bauleitpläne archivmäßig sichern und dauerhaft im Internet bereithalten. Das archivierte Papierexemplar darf nicht als ständige Arbeitsunterlage dienen und dadurch unscharf werden.
Erneute Beteiligung
Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch oder § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch geändert oder ergänzt, muss er erneut im Internet veröffentlicht und Stellungnahmen eingeholt werden, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen, zum Beispiel ggf. bei einer bloßen Klarstellung oder Berichtigung einer Festsetzung.
Glossar von A bis Z
Von A wie Abwägung bis Z wie Zuständigkeitsregelung: Im Glossar können Sie schnell über einen Begriff zu weiteren Informationen gelangen. Unser Stichwort-Verzeichnis zur Bauleitplanung ist aufwachsend. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, kommen Sie gern auf uns zu.