Bautechnik und Bauprodukt-Überwachung
Auf dieser Seite finden Sie alle wesentlichen technischen und rechtlichen Grundlagen, die beim Bauen in Schleswig-Holstein zu berücksichtigen sind. Bautechnik und Baustoffe werden in Schleswig-Holstein von Prüfingenieuren kontrolliert und überwacht.
Dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport obliegt als Oberste Bauaufsichtsbehörde die Einführung und Auslegung der gemäß Landesbauordnung (LBO) des Landes Schleswig-Holstein zu beachtenden technischen Vorschriften sowie Regelungen zu Bauprodukten im ungeregelten Bereich. Zudem nimmt das Ministerium die Fachaufsicht über die Prüfingenieure wahr.
Kontakt Einzelfragen
Für konkrete Bauvorhaben vor Ort einschließlich etwaiger Baugenehmigungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig. Bei einzelfallbezogenen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Diese finden Sie über den Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein, indem Sie dort Ihren Ort eingeben.
Geregelte Bauprodukte
Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ist nicht barrierefrei. Sollte Ihr Vorleseprogramm die Datei nicht korrekt wiedergeben, wenden Sie sich bitte an Maxim Ross unter der Telefonnummer +49 431 988 3330.
Kontakt
Gesetz über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 29. Dezember 1992
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik
Ungeregelte Bauprodukte
Landesverordnung über das Übereinstimmungszeichen
Marktüberwachung
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, eine Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte durchzuführen. Sie haben die Öffentlichkeit über das Marktüberwachungsprogramm, die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und Maßnahmen im Zusammenhang mit harmonisierten Bauprodukten zu informieren.
Die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten soll gewährleisten, dass Bauprodukte, die von einer europäischen Norm oder europäischen technischen Zulassung erfasst sind und die CE-Kennzeichnung tragen, die geltenden Anforderungen der europäischen Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) bzw. des "neuen" Bauproduktengesetzes erfüllen.
Die Kontrollen erfolgen stichpunktartig im Rahmen einer aktiven Kontrolle oder gezielt nach konkreten Hinweisen. Bauprodukte, die eine ernste Gefahr darstellen, können zurückgerufen werden. Näheres für Schleswig-Holstein wird geregelt im Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz ( MÜVDG ) geregelt.
Die oberste Marktüberwachungsbehörde für Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein. Die Aufgaben der Unteren Marktüberwachungsbehörde nimmt die Technische Hochschule Lübeck (TH Lübeck) als untere Landesbehörde wahr. Die TH Lübeck ist Ansprechpartner für Fragen der Marktüberwachung in Schleswig-Holstein. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage der TH Lübeck.
Prüfingenieure
Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik
Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten
Vergaberecht
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) 2019 – Teil A - Abschnitt 1 - 3
Energieeffizientes Bauen / Wärmeschutz
Einführung einheitlicher Vordrucke für die Erfüllungserklärungen nach dem Gebäudeenergiegesetz 2024
- Erfüllungserklärung für Neubauten – GEG 2024 (PDF, 128KB, Datei ist barrierefrei)
- Erfüllungserklärung für Bestandsgebäude – GEG 2024 (PDF, 178KB, Datei ist barrierefrei)
Erlass Erfüllungserklärung 2023 (PDF, 64KB, Datei ist barrierefrei)
- Erfüllungserklärung für Neubauten 2023 (PDF, 2MB, Datei ist barrierefrei)
- Erfüllungserklärung für Bestandsgebäude GEG 2023 (PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei)
Weitere Informationen
Info-Portal Energieeinsparung des BBSR
Fragen zu den Paragraphen des GEG – Auslegungsfragen
Erlasse und Verordnungen
Hersteller- und Anwender-Verordnung – HAVO
PÜZ-Anerkennungsverordnung – PÜZAVO
Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)
Übereinstimmungszeichen-Verordnung – ÜZVO
Untere Bauaufsichtsbehörden