Vollstreckungssachen
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Vollstreckungssachen.
Zuständigkeit auf einen Blick
Zuständiges Vollstreckungsgericht ist regelmäßig das Amtsgericht, bei dem die Schuldnerin bzw. der Schuldner im Inland ihren/seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 828 Abs. 2 ZPO).
Vollstreckungssachen spezifisch
Kontaktinformationen auf einen Blick
Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.
Vollstreckungssachen
Allgemeine Informationen zu Vollstreckungssachen
Zwangsvollstreckung ist die mit staatlicher Hilfe erzwungene Durchsetzung eines festgestellten Anspruchs, wenn eine Schuldnerin bzw. ein Schuldner seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.
Das Vollstreckungsgericht bearbeitet unter anderem folgende Sachen:
- Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Für solche Anträge sind zwingend die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Einwendungen gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind stets bei dem Gericht zu erheben, das die Entscheidung erlassen hat. Wurde die Pfändung und Einziehung durch eine Behörde (z.B. Finanzamt, Hauptzollamt, Stadt-/Gemeindekasse) veranlasst, so ist diese in der Regel auch für Einwendungen zuständig.
- Entscheidungen über Anträge zum Vollstreckungsschutz (z.B. bei Wohnungsräumung) oder über Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (sog. Erinnerung, § 766 ZPO).
- Widerspruch von Schuldnerinnen und Schuldnern gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers auf Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sowie Antrag auf Aussetzung der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
- Erlass von Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft.
- Erlass richterlicher Durchsuchungsanordnungen. Für den Antrag ist das amtliche Formular zu verwenden.
- Die Festsetzung der Kosten, welche dem Gläubiger für die bisherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstanden sind. Die Festsetzung findet nur auf Antrag statt. Der Antrag ist bei dem Vollstreckungsgericht einzureichen, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung stattgefunden hat.
- Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Dem Antrag ist der Vollstreckungstitel und eine Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular) beizufügen sowie die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu erläutern. Der Antrag ist in der Regel bei dem Gericht zu stellen, in dessen Bezirk die Schuldnerin bzw. der Schuldner ihren bzw. seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz, Firmensitz) hat.
Die Verwaltung der neuen Vermögensverzeichnisse erfolgt durch das zentrale Vollstreckungsgericht in Schleswig.
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Ergänzende Informationen
Externe Links
- Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
- Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
- Hinweisblatt Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
- Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
- Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
- Hinweisblatt Durchsuchungsanordnung
- Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
- Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
- Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind
- Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
- Hinweisblatt Pfändungs- und Überweisungsbeschluss