Strafen werden von Außenstehenden häufig als zu gering empfunden. Vielfach wird etwa auf sozialen Medien eine Bestrafung „aufs härteste“, eine lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherheitsverwahrung, oder die Todesstrafe verlangt. Warum verhängen Gerichte dann nicht einfach die „Höchststrafe“?
In Teil I ging es darum, dass schuldunfähige Personen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgeht, am Ende einer strafrechtlichen Hauptverhandlung zeitlich unbefristet in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden können. Doch was passiert eigentlich bis zu diesem Zeitpunkt?
In der Presse ist es häufig zu lesen: Strafverfahren, bei denen eine Person gehandelt hat, die „schuldunfähig“ ist. In den sozialen Medien löst dies zuweilen Unverständnis aus. Teilweise besteht offenbar der Eindruck, dass eine schuldunfähige Person unverdient ihrer Gefängnisstrafe entgeht. Ist das so?
Wir verweisen an dieser Stelle regelmäßig auf Entscheidungen, die in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht wurden. Können Dritte für Fehler in solchen Datenbanken, etwa eine vergessene Anonymisierung, haften? Das hat nun das Landgericht Hamburg entschieden.