Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen.
Zuständigkeit auf einen Blick
In Zwangsversteigerungs- und -verwaltungsangelegenheiten ist dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das jeweilige Grundstück belegen ist.
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen spezifisch
Kontaktinformationen auf einen Blick
Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen
Allgemeine Informationen zu Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen
Zu den Aufgaben der Abteilung für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen zählt die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen von Schuldnerinnen und Schuldnern bzw. Eigentümerinnen und Eigentümern durch:
- Zwangsversteigerung von Immobilien (privat und gewerblich genutzte Grundstücke, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte)
- Zwangsverwaltung der genannten Objekte
- für Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft (Erbengemeinschaft oder gemeinschaftliches Eigentum von mehreren Personen) an Immobilien
- für die Zwangsversteigerung von im Schiffsregister eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Häufige Fragen zu Zwangsversteigerungen
Die Versteigerungen finden in öffentlichen Sitzungen des Amtsgerichts statt, in dessen Bezirk das zu versteigernde Objekt liegt. Alle Versteigerungstermine können von jedermann – ob als Interessent oder als Zuschauer – besucht werden. Bietinteressenten wird empfohlen, vorab andere Versteigerungstermine zu besuchen, um vor Ersteigerung des Wunschobjekts eine ungefähre Vorstellung davon zu bekommen, wie ein solcher Termin abläuft bzw. ablaufen kann.
Eine Besichtigung der zu versteigernden Objekte ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Eigentümer möglich. Besichtigungstermine werden vom Amtsgericht weder durchgeführt noch organisiert oder vermittelt.
Weitere Informationen – auch zu Veröffentlichungen zu Zwangsversteigerungsverfahren – erhalten Sie unter www.zvg-portal.de sowie www.zvg.com.