Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Letzte Aktualisierung: 29.07.2025

Die Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel der Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO) wurden auf dem Wege der Vorgriffregelung mit Wirkung vom 01.07.2025 neu geregelt.

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