Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Die Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel der Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO) wurden auf dem Wege der Vorgriffregelung mit Wirkung vom 01.07.2025 neu geregelt.
Die Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel der Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO) wurden auf dem Wege der Vorgriffregelung mit Wirkung vom 01.07.2025 neu geregelt.