Sprengstoffrecht
Das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) regelt im Wesentlichen den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen. Das SprengG gilt sowohl für den gewerblichen Bereich (z. B. Hersteller, Feuerwerker, Steinbruchbetriebe) als auch den nichtgewerblichen Bereich (z. B. Böllerschützen, Wiederlader). Grundsätzlich dürfen explosionsgefährliche Stoffe in Deutschland nur verwendet werden, wenn sie zuvor zugelassen wurden.
Allgemeines / Grundlagen
Das Sprengstoffrecht regelt den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör.
Explosionsgefährliche Stoffe werden nicht nur bei der Sprengung von Gebäuden eingesetzt.
Auch
- das Feuerwerk zu Silvester,
- der Airbag im Auto,
- das Bühnenfeuerwerk,
- die pyrotechnischen Effekte in Film und Fernsehen und
- die Kampfmittelräumung
fallen in den Bereich des Sprengstoffgesetz - SprengG.
Pyrotechnik
Unter den Begriff „Pyrotechnik
“ fallen verschiedene Kategorien von Feuerwerken, pyrotechnischer Sicherheitseinrichtungen und pyrotechnischer Gegenstände. Je nach Kategorie setzt der Umgang mit pyrotechnischen Stoffen oder Einrichtungen ein bestimmtes Alter, eine Erlaubnis oder besondere Fachkunde voraus:
|
Kategorie |
Altersbeschränkung |
Erlaubnis und Fachkunde erforderlich? |
Beispiele |
|---|---|---|---|
Feuerwerk | |||
|
F1 |
12 Jahre |
nein |
Kinder- und Jugendfeuerwerk |
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F2 |
18 Jahre |
nein (mit Ausnahmen*) |
Silvesterfeuerwerk |
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F3 |
18 Jahre |
nur Erlaubnis |
Mittelfeuerwerk |
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F4 |
21 Jahre |
ja |
Großfeuerwerk |
Pyrotechnische Sicherheitseinrichtungen | |||
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P1 |
18 Jahre |
Nein, Sachkunde erforderlich |
Gurtstraffer und Airbag P1 |
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P2 |
21 Jahre |
ja |
Stoppine |
Pyrotechnische Gegenstände Theater und Bühne | |||
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T1 |
18 Jahre |
Nein |
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T2 |
21 Jahre |
ja |
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*Ausnahme: Erlaubnis erforderlich bei Zulassung der Pyrotechnik im Ausland und Verwendung von höheren Satzmengen als in Deutschland zugelassen. | |||
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 können grundsätzlich während des ganzen Jahres verkauft werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur in der Zeit vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember Verbraucher:innen überlassen werden.
Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 bereits ab dem 28. Dezember verkauft werden.
Weitere Informationen zum Verkauf pyrotechnischer Gegenstände zu Silvester finden Sie hier.
Kampfmittelbeseitigung
Die Kampfmittelbeseitigung unterteilt sich in Sondierung und Räumung. Die Sondierung wird von Fachfirmen ausgeführt. Die Räumung der Kampfmittel erfolgt in der Regel durch den Kampfmittelräumdienst des Landes Schleswig-Holstein.
Die Räumstellen, an denen Sondierungen durchgeführt werden, sind zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen.
Sprengstoffe
Sprengstoffe werden in unterschiedlichen Fachbereichen bei kontrollierten Sprengungen eingesetzt, z.B.:
- bei allg. Sprengarbeiten
- bei Heißen Massen
- bei Schneefeldern
- für geophysikalische Zwecke
- für Sprengungen unter Tage
Die Anzeige der Sprengungen hat bei Einzelsprengungen 1 Woche und bei mehreren gleichartigen Sprengungen 4 Wochen vorher zu erfolgen.
Erlaubnisse und Befähigungsscheine
Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder handeln will, braucht dazu eine Erlaubnis und gegebenenfalls einen Befähigungsschein
Eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein kann nur ausgestellt werden, wenn die Person eine ausreichende Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung besitzt. Diese wird durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Die entsprechende Fachkunde ist durch einen Lehrgang bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger nachzuweisen.
- Erlaubnis für selbständige Unternehmer (§ 7 SprengG),
- Befähigungsschein (§ 20 SprengG) für gewerblichen Umgang,
- Erlaubnis für nicht gewerblichen Erwerb und Umgang (§ 27 SprengG).
Die Zuständigkeit für die nicht gewerblichen Erlaubnisse (§ 27 SprengG) liegt bei den Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Neben den Erlaubnissen und Befähigungsscheinen sind gesonderte Genehmigungen beziehungsweise Anzeigen erforderlich:
- Genehmigung der Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen (§ 17 SprengG),
- Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde (§ 32 ff. 1. SprengV),
- Anzeige von Sprengungen gemäß § 1 3. SprengV,
- Anzeige des Verkaufs von Silvesterfeuerwerk (Pyrotechnik).
- Anzeige von Umgang mit Airbag und Gurtstraffern,
- Anzeige von Räumstellen,
- Anzeige von verantwortlichen Personen und
- Anzeige der Eröffnung oder Schließung eines Betriebes oder Zweigstelle gemäß § 14 SprengG
Die Anzeigen sind fristgerecht, gerne auch digital, an arbeitsschutz@lasg.landsh.de zu senden.
Die Formulare für die einzelnen Anliegen finden Sie im Bereich Formulare zu Sprengstoff und Pyrotechnik oder weiter unten auf dieser Seite.
Hinweis: Die Änderung oder Erteilung von Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen kann vor Ort nur nach Terminvereinbarung erfolgen.
Aufgaben des Landesamts für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit
- überwacht die Einhaltung des Sprengstoffgesetzes in Schleswig-Holstein,
- erteilt Erlaubnisse für den gewerblichen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen,
- stellt Befähigungsscheine und Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Beschäftigte aus, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, und
- erteilt Genehmigungen für Sprengstofflager.