Kinderwunschbehandlungen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Beihilfeleistungen für die Kinderwunschbehandlung.

Letzte Aktualisierung: 16.12.2025

Was muss ich tun, um Leistungen für eine geplante Kinderwunschbehandlung zu erhalten?

Vor Beginn der Maßnahme sollten Sie sich direkt an uns wenden. Entgegen den üblichen beihilferechtlichen Grundsätzen erfolgt eine Zuordnung sämtlicher Aufwendungen nach dem so genannten Verursacherprinzip. Maßgeblich ist daher, bei welcher Person die Unfruchtbarkeit vorliegt.

Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für durchgeführte Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BhVO ist unter nachfolgenden Bedingungen möglich.

Beihilfefähig sind Aufwendungen für die ärztliche Feststellung der Voraussetzungen und diese Behandlungsformen:

  • Homologe Insemination im Spontanzyklus bis zu achtmal

  • Homologe Insemination nach hormoneller Stimulation bis zu dreimal

  • Homologe In-vitro-Fertilisation (IVF) bis zu dreimal

  • Intratubarer Gametentransfer (GIFT) bis zu zweimal

  • Intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) bis zu dreimal

Über diese Höchstgrenzen hinausgehende Aufwendungen sind nicht beihilfefähig.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn bei Durchführung der ersten Behandlung der Mann mindestens das 25. Lebensjahr erreicht und das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten, die Frau mindestens das 25. Lebensjahr erreicht und das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.

Die Anerkennung wird unwirksam, wenn eine Person zu Beginn des jeweiligen Befruchtungsversuchs das zulässige Höchstalter überschreitet.

Frau und Mann müssen nicht miteinander verheiratet sein.

Zudem müssen sich beide Partner vor Beginn der Maßnahme gemeinsam von einem Arzt, der die Behandlung nicht selber durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten lassen und dieses Beratungsgespräch auch nachweisen.

Die Beihilfefestsetzungsstelle kann vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit nur auf Grundlage eines vom Antragsteller vorgelegten Behandlungsplans anerkennen. Ein solcher ist daher zusammen mit der Leistungszusage Ihrer Krankenversicherung herzureichen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BhVO, § 27 a, SGB V)

Sind Aufwendungen im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung beihilfefähig?

Sofern Sie eine derartige Maßnahme planen, wenden Sie sich bitte direkt an uns, da die Beihilfefähigkeit anhand von diversen Unterlagen und Daten geprüft werden muss. Hierzu gehört u.a. der Behandlungsplan, aus dem die konkrete Art der geplanten Behandlung zu entnehmen ist. Zudem müssen sich beide Partner vor Beginn der Maßnahme gemeinsam von einem Arzt, der die Behandlung nicht selber durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten lassen und dieses Beratungsgespräch auch nachweisen.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn bei Durchführung der ersten Behandlung der Mann mindestens das 25. Lebensjahr erreicht und das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten, die Frau mindestens das 25. Lebensjahr erreicht und das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Die Anerkennung wird unwirksam, wenn eine Person zu Beginn des jeweiligen Befruchtungsversuchs das zulässige Höchstalter überschreitet. Frau und Mann müssen nicht miteinander verheiratet sein.

Im Bereich der privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es unterschiedliche und damit auch mit der beihilferechtlichen Zuordnung nicht immer deckungsgleiche Regelungen der Kostenaufteilung. Hieraus können sich erhebliche Lücken in der Gesamterstattung ergeben.