Arznei- und Hilfsmittel (Hörgeräte, Brillen, Kontaktlinsen)
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Beihilfeleistung im Zusammenhang mit Arzneimitteln.
Sind Erkältungsmittel beihilfefähig?
Mittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel sind gemäß
§ 9 der Beihilfeverordnung vom 23.07.2024, gültig ab: 06.09.2024 nur für Patienten beihilfefähig, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bei volljährigen Personen sind solche Mittel ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie lt. ärztlicher Bescheinigung zur Behandlung einer anderen bzw. schwereren Krankheit verordnet wurden.
Welche Arzneimittel sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen?
Generell nicht beihilfefähig sind gemäß § 9 der Beihilfeverordnung vom 23.07.2024, gültig ab: 06.09.2024 unter anderem Aufwendungen für
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit
- Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Dazu gehören zum Beispiel Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Mineral- und Heilwasser, Säuglingsfrühnahrung, medizinische Körperpflegemittel und Hygieneartikel
- Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, Geriatrika und Stärkungsmittel
- Präparate zur Raucherentwöhnung
- Mittel zur Gewichtsreduzierung
- Präparate zur Behandlung von Haarausfall
- Seit dem 08.02.2025 ist die Beihilfefähigkeit von Medikamenten ein, die durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker verordnet wurden, nicht mehr gegeben.
Maßgeblich hierbei ist das jeweilige Abkaufdatum.
Welche Arzneimittel sind nur bei bestimmten Erkrankungen beihilfefähig?
Folgende Arzneimittel sind gemäß § 9 der Beihilfeverordnung vom 23.07.2024, gültig ab: 06.09.2024 nur bei bestimmten Krankheitsbildern beihilfefähig:
- Mund- und Rachentherapeutika
- Abführmittel
- Augentropfen
- Empfängnisregelnde Mittel
- Aufwendungen zur Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz
- Nahrungsersetzende Mittel (z.B. Sondennahrung)
Bitte fügen Sie Ihrem Beihilfeantrag bei der Geltendmachung entsprechender Aufwendungen eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der sich das Krankheitsbild, das der Verordnung zugrunde liegt, ergibt. Anderenfalls ist eine positive Bescheidung nicht möglich.
Wie reiche ich ein E-Rezept ein?
Die Beihilfe akzeptiert auch für privat krankenversicherte Personen das Verwenden von E-Rezepten.
Als Nachweis für den Erwerb von Arznei- und Verbandmitteln auf Basis eines E-Rezeptes reichen Sie bitte nur den „Ausdruck für Privatversicherte zur Abrechnung Ihres E-Rezeptes“ ein. Sie erhalten dieses Dokument in der Apotheke, in der Sie die Arznei- bzw. Verbandmittel erworben haben.
Eine gesonderte ärztliche Verordnung oder den „Ausdruck zur Einlösung Ihres E-Rezeptes“ benötigt die Beihilfe nicht.
In welchem Umfang werden Hörgeräte erstattet?
Aufwendungen für Hörgeräte sind nach ärztlicher Verordnung einschließlich der Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.100,00 € je Ohr beihilfefähig. Höchstbeträge werden nicht vollumfänglich ausgezahlt, sondern zum jeweiligen Bemessungssatz.
Beispiel: Ein Hörgerät kostet je Ohr 2.500,00 €, der Höchstbetrag beträgt jedoch 1.100,00 €. Der Bemessungssatz einer Ruheständlerin/eines Ruheständlers beträgt 70 %, dann beläuft sich die zustehende Beihilfe auf 770,00 €.
Die Kosten für Reparaturen von Hörgeräten können als beihilfefähig anerkannt werden. Einen Höchstsatz gibt es hierzu nicht, jedoch dürfen die Aufwendungen die Kosten für eine Neuanschaffung nicht übersteigen. Eine ärztliche Verordnung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Eine Neubeschaffung wird alle fünf Jahre von der Beihilfe anerkannt, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist ein vorzeitiger Austausch der Hörgeräte zwingend erforderlich.
Bitte beachten Sie, dass Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte nicht beihilfefähig sind, wenn die betroffene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahme: die Erstausstattung.
Werden Sehhilfen erstattet?
Ja. Voraussetzung für die Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen ist die schriftliche Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde oder die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers.
Aufwendungen für Brillen sind für vergütete Gläser mit Gläserstärken - einschließlich Handwerksleistung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
| Gläser | Dioptrien | Beträge |
| Einstärkengläser | je Glas bis +/- 6 dpt. | 36,00 € |
| Mehrstärkengläser | je Glas bis +/- 6 dpt. | 83,00 € |
| Mehrstufen-, Multifokalgläser | je Glas über +/- 6 dpt. | 103,00 € |
Bei Gläserstärken über +/- 6 dpt. wird je Glas ein Zuschlag von bis zu 20,00 € gewährt.
Die Beihilfefähigkeit von Brillengestellen gilt ab 08.02.2025 ausschließlich für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für diesen Personenkreis sind die Aufwendungen für die Brillenfassung bis zu 60,00 € beihilfefähig.
Bei Hilfsmitteln mit Begrenzung auf Höchstbeträge stehen diese nicht in voller Höhe zu sondern die Auszahlung erfolgt anteilig zum Bemessungssatz.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine Bildschirm-Brille am Arbeitsplatz, da diese in den Bereich der Arbeitsmittel fallen und vom Arbeitgeber / Dienstherrn gestellt werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist im Landesbereich in den Fällen gegeben, in denen zum Ausgleich eines Sehfehlers bereits eine Sehhilfe benötigt wird und lediglich eine besondere Sphäre für den Bereich des Bildschirmes in die vorhandene Sehhilfe eingearbeitet werden muss. Hierbei handelt es sich um ein beihilfefähiges Hilfsmittel, da die Brille nicht nur am Arbeitsplatz benötigt wird.
Bitte sprechen Sie für die Erstattung einer Bildschirmbrille die für Sie zuständige Personaldienststelle an.
Kontaktlinsen sind bei entsprechenden Indikationen beihilfefähig. Die Voraussetzungen und die Höhe der möglichen Erstattung sind in der Anlage 2 zu § 9 Absatz 1 Nummer 4 BhVO Beihilfeverordnung vom 23.07.2024, gültig ab: 06.09.2024 zu finden.