Anspruch auf Beihilfe
Hier erfahren Sie alles Wichtige über Ihren Anspruch auf Beihilfe & Beihilfeleistungen sowie weitere grundlegende Informationen.
Was ist Beihilfe eigentlich?
Der Anspruch auf Beihilfe ergibt sich aus der Beihilfeverordnung des Landes Schleswig-Holstein (BhVO).
Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Insoweit ist die Beihilfe eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn, der sich an Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, und Pflegefällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung und bei Schutzimpfungen beteiligt.
Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beihilfeberechtigten, die berücksichtigungsfähigen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und die berücksichtigungsfähigen Kinder.
Die Begrenzung auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen hat zur Folge, dass nicht alles, was heute auf dem medizinischen Markt möglich und machbar ist, auch beihilfefähig ist. In Zweifelsfällen fragen Sie daher bitte vorab bei uns nach, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen.
Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen
Der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeträgen gem. § 80a LBG ist eine alternative Form zur üblichen Beihilfeleistung mit individueller Kostenbeteiligung für Beamte.
Sie wird ausschließlich freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf Antrag gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund der bestehenden Lebensumstände der Wechsel in eine private Krankenversicherung im Rahmen des Basistarifs gemäß § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz finanziell von Nachteil oder nicht möglich ist.
Der Antrag ist bei aktiven Beamtinnen und Beamten im Fachbereich Besoldung des DLZP zu stellen, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beantragen den Zuschuss im Fachbereich Versorgung. Der Zuschuss ist steuerfrei und wird in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrages gewährt.
Lediglich Beamte auf Widerruf können bei ihrem Wechsel in das Beamtenverhältnis auf Probe neu über ihren Versicherungsschutz entscheiden. Für alle anderen ist die Entscheidung unwiderruflich.
Ab dem Zeitpunkt der Zuschussgewährung entfällt der Beihilfeanspruch für allgemeine Aufwendungen dauerhaft – sowohl für die oder den Beihilfeberechtigten selbst, als auch für ihre oder seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Der Anspruch auf Beihilfe in Bezug auf pflegebedingte Aufwendungen bleibt davon unberührt. Zuschüsse zur Pflegeversicherung werden nicht gewährt.
Weiterführende Informationen finden Sie unter folgenden Links:
Besoldung
Versorgung
Haben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner einen Beihilfeanspruch?
Ja, wenn gemäß § 80 Absatz 6 LBG der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte nach § 2 Abs. 1-3 Einkommensteuergesetz im Vorvorkalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 20.000 Euro nicht übersteigt und sie keinen eigenen Beihilfeanspruch haben.
Wovon hängt der Beihilfeanspruch für meine Kinder ab?
Solange Sie für Ihr/e Kind/er einen Familienzuschlag bekommen, ist/ sind diese/s gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhVO grundsätzlich berücksichtigungsfähig.
Auskunft ob und ggfs. für welchen Zeitraum der jeweilige Familienzuschlag gewährt werden kann, erhalten Sie durch Ihre/n Besoldungs/-Versorgungssachbearbeiter/in.
Welche Ansprüche habe ich als Anwärter/in oder Referendar/in?
Auch während Ihrer Ausbildung als Beamtin oder Beamter auf Widerruf haben Sie Anspruch auf Beihilfe. Im Bereich von zahnärztlichen Behandlungen bestehen allerdings Einschränkungen.
Habe ich während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einen Beihilfeanspruch?
Nein.
Das gilt auch für berücksichtigungsfähige Angehörige.
Ausnahmen gelten gemäß § 2 BhVO während einer Elternzeit, für alleinerziehende Beamte, die aus Anlass der Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren ohne Bezüge beurlaubt sind, aus Anlass der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ohne Bezüge beurlaubte Beamte für die Dauer von drei Jahren, sowie bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von einem Monat.
Habe ich während meiner Elternzeit Anspruch auf Beihilfe?
Ja. Siehe hierzu auch „Habe ich während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einen Beihilfeanspruch?“.
Hinweis! Sollten Sie sich nach der Elternzeit weiter beurlauben lassen, entfällt in der Regel der Anspruch für Sie und Ihre Kinder.
Wie wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung oder Altersteilzeitbeschäftigung auf meinen Beihilfeanspruch aus?
Während einer Teilzeitbeschäftigung haben Sie gemäß § 2 BhVO Anspruch auf die volle Beihilfe. Das gilt auch bei Altersteilzeit.
Haben Kinder Einfluss auf die Bemessungssätze?
Um diese Frage zu beantworten müssen die einzelnen beihilfeberechtigten Personen der Familie betrachtet werden:
Der Bemessungssatz der Beamtin/ des Beamten selbst:
Sofern Sie mindestens zwei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder haben, erhöht sich Ihr Bemessungssatz als beihilfeberechtigte/r Beamt/in gemäß § 7 Abs. 1 BhVO von 50 Prozent auf 70 Prozent.
Sind jedoch beide Elternteile als Beamtin und Beamter eigenständig beihilfeberechtigt und ihre Kinder folglich auch bei einem anderen Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, müssen beide Elternteile im Beiblatt persönliche Daten gemeinsam erklären, wer den erhöhten Bemessungssatz von 70 Prozent erhalten soll.
Beiblatt für die Angabe persönlicher Daten (PDF, 207KB, Datei ist barrierefrei)
Die Erhöhung des Bemessungssatzes gilt bei Beamtinnen/Beamten sowohl für allgemeine als auch für pflegebedingte Aufwendungen.
Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder auf nur noch ein Kind fällt der Anspruch auf 50 Prozent zurück.
Der Bemessungssatz der Ehegattin / des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin / des eingetragenen Lebenspartners:
Haben Sie mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder, dann erhöht sich der Bemessungssatz der Ehegattin / des Ehegatten / oder der eingetragenen Lebenspartnerin / des eingetragenen Lebenspartners für allgemeine Aufwendungen von 70 Prozent auf 90 Prozent. Die Erhöhung bezieht sich nicht auf Pflegeaufwendungen. Dieser Bemessungssatz bleibt unverändert bei 70 Prozent.
Bei nur noch einem oder keinem berücksichtigungsfähigen Kind fällt der Bemessungssatz der Ehegattin / des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin / des eingetragenen Lebenspartners auf 70 Prozent zurück.
Der Bemessungssatz für pflegebedingte Aufwendungen ist davon nicht betroffen; er bleibt unverändert bei 70 Prozent.
Der Bemessungssatz der Kinder:
Grundsätzlich haben Kinder einen Bemessungssatz von 80 Prozent.
Bei mindestens drei berücksichtigungsfähigen Kinder erhöht sich bei allen Kindern der Bemessungssatz für allgemeine Aufwendungen von 80 Prozent auf 90 Prozent.
Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder auf nur noch zwei oder einem berücksichtigungsfähigen Kind, fällt der Beihilfeanspruch für alle Kinder auf 80 Prozent zurück. Der Bemessungssatz für pflegebedingte Aufwendungen ist davon nicht betroffen; er bleibt für alle Kinder unverändert bei 80 Prozent.
Das DLZP nimmt die genannten Veränderungen bei den Bemessungssätzen in Abhängigkeit von den berücksichtigungsfähigen Kindern automatisch vor. Denken Sie daran, Ihren Versicherungsschutz entsprechend anzupassen, damit niemand unter- oder überversichert ist. Vergessen Sie bitte nicht, uns diese Änderung in Form eines geänderten Krankenversicherungsnachweises mitzuteilen.
Ändert sich mein Bemessungssatz, wenn ich in den Ruhestand gehe?
Der Beihilfebemessungssatz beträgt gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BhVO im Ruhestand 70 Prozent.
Ausnahme: Bei entpflichteten Hochschullehrern (Emeriten) liegt er gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1BhVO bei 50 Prozent.
Wie errechnet sich mein Selbstbehalt?
Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, gemäß § 16 BhVO um den folgenden Selbstbehalt gekürzt:
Im Jahr 2025 wurden die bisherigen Beträge rückwirkend erhöht.
| Stufe | Besoldungs- gruppe | Betrag | Erhöhung | Neuer Betrag |
|---|---|---|---|---|
| 1 | A10 bis A11 | 140,00 € | 20,00 € | 160,00 € |
| 2 | A12 bis A15, B1, C1, C2, W1, W2, R1 | 200,00 € | 50,00 € | 250,00 € |
| 3 | A16, B2, B3, C3, W3, R2, R3 | 320,00 € | 80,00 € | 400,00 € |
| 4 | B4 bis B7 C4, R4 bis R7 | 440,00 € | 110,00 € | 550,00 € |
| 5 | höhere Besol- dungs- gruppen | 560,00 € | 150,00 € | 710,00 € |
Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres.
Der Selbstbehalt verringert sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um jeweils 25,00 €. Die Reduzierung gilt nur für den Elternteil, bei dem der Familienzuschlag für das Kind gezahlt wird.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Selbstbehalt entsprechend des Teilzeitverhältnis.
Der Mindestselbstbehalt beträgt 50,00 € und gilt nicht für Waisen.
Der Selbstbehalt darf 1 Prozent des Grundgehalts bzw. des jährlichen Ruhegehalts nicht übersteigen.
Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A2 bis einschließlich A9 haben ab dem Kalenderjahr 2022 keinen Selbstbehalt mehr zu leisten.
Anwärter, Alleinerziehende während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Elternteile in beschäftigungsfreier Elternzeit sind vom Selbstbehalt befreit.
Für andere Beihilfeberechtigte ist eine Freistellung vom Selbstbehalt nicht möglich.
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit, Aufwendungen, die durch eine Schädigung durch Dritte entstanden sind, sowie Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen unterliegen nicht dem Selbstbehalt.