Ambulante Behandlungen (inkl. Heilpraktiker und Heilbehandlungen)
Hier erfahren Sie wichtige Informationen zu ambulanten Behandlungen.
Welche Leistungen sind grundsätzlich beihilfefähig?
Beihilfefähig sind Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig, der Höhe nach angemessen und wissenschaftlich anerkannt sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche
Leistungen beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte, für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle.
Sind Heilpraktikerleistungen beihilfefähig?
Nein. Seit dem 08.02.2025 sind Heilpraktikerleistungen generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dies schließt auch die Beihilfefähigkeit von Medikamenten ein, die durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker verordnet wurden.
Alle Aufwendungen, die bis zum 07.02.2025 entstanden sind, sind jedoch gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 BhVO bis zur Höhe des 1,3-fachen des Gebührensatzes für Heilpraktiker (GebüH), jedoch höchstens bis zum Schwellenwert der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei vergleichbaren Leistungen beihilfefähig.
Von Heilpraktikerinnen/Heilpraktikern erbrachte psychotherapeutische Leistungen sind und waren generell nicht beihilfefähig.
In welcher Höhe werden Heilbehandlungen erstattet?
Für die vom Arzt schriftlich angeordneten Heilmittel (wie zum Beispiel Inhalationen, Krankengymnastik, Massagen) sind die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge gemäß Leistungsverzeichnis nach Anl. 3 zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 BhVO beihilfefähig.