Asylverfahren



Letzte Aktualisierung: 08.04.2024

Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten im Asylverfahren

Europa

Europa: Auf Europaebene beginnt der rechtliche Rahmen. Anwendung finden vor allem die Vorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), darunter:
- Dublin Verordnung
- EURODAC-Verordnung
- Asylverfahrens-Richtlinie
- Aufnahme-Richtlinie
- Qualifikations-Richtlinie

Wie funktioniert das Dublin-Verfahren?

  • Das Dublin-Verfahren bezweckt, dass jeder Asylantrag, der auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellt wird, materiell-rechtlich nur durch einen Staat geprüft wird. Damit soll die Sekundärwanderung innerhalb Europas gesteuert bzw. begrenzt werden.
  • Asylsuchende, die bereits in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat Asyl beantragt haben, haben in Deutschland laut Dublin-Verordnung zunächst kein Anrecht auf ein Asylverfahren. Sie müssen innerhalb einer bestimmten Frist in das jeweilige EU-Mitgliedsland überstellt werden.

Bund

  • Jeder Asylsuchende hat in Deutschland das Recht auf ein Asylverfahren, in dem die individuellen Fluchtgründe geprüft werden.
  • Das Anerkennungsverfahren für Asylsuchende ist im Wesentlichen im deutschen Asylgesetz (AsylG) geregelt.
  • Zuständig für das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. Bundesinnenministerium (BMI).
  • Das BAMF entscheidet über den Antrag eines Asylbewerbers, gegen die Entscheidung ist die Klage vor den Verwaltungsgerichten zulässig.

Land

  • Die Bundesländer sind für die Erstaufnahme, Erstunterbringung und Erstversorgung bzw. Betreuung der Geflüchteten, sowie den Rahmen für Integration zuständig.
  • In SH in den Erstaufnahmeeinrichtungen (auch Landesunterkünfte genannt).
  • Rechtliche Grundlage bilden das Asylgesetz und die Landesaufnahmeverordnung (AuslAufnVO SH) siehe auch: Bundes- und Landesrecht

Kommunen

Die Kommunen sind für die dauerhafte Unterbringung und Integration der Geflüchteten zuständig.