| Leistungsart | Leistungsumfang |
| Entschädigungen und Erstattungen |
| Entschädigungen nach § 15 ff TierGesG | Tierverlust | gemeiner Wert (Verkehrswert) des Geflügels |
| Erstattungen nach § 16 Abs. 4 TierGesG | Tötung oder Verwertung | in nachgewiesener Höhe |
| Beihilfen |
| Tierkörperbeseitigung | Abholung toter Tiere vom landwirtschaftlichen Betrieb und deren unschädliche Beseitigung | in Höhe der von dem Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte erhobenen Entgelte; für die Abholung begrenzt auf das Entgelt für die Anfahrt der Tierewagen, für die Abholung und Entsorgung in Kadaverbehältern begrenzt auf die Höhe von 50 % des Entgeltes |