Mittlerer Schulabschluss

§ 43 Schulgesetz - Gemeinschaftsschule

Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen

Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen (ExternenPVO)

siehe auch Zentrale Abschlussprüfungen

Letzte Aktualisierung: 17.12.2024