Pflege bezahlen
Welche Leistungen bietet die Pflegeversicherung? Wer trägt die Kosten für Pflege? Wie erhalte ich Unterstützung?
Leistungen der Pflegeversicherung müssen Sie bei der Pflegekasse beantragen, die bei Ihrer Krankenkasse eingerichtet ist.
Der Umfang und die Höhe der Leistungen richten sich nach Art und Schwere Ihrer Pflegebedürftigkeit, aber auch danach, ob Sie sich für die Pflege zu Hause oder in einer Einrichtung entscheiden.
Wägen Sie genau ab, welche Unterstützung Sie brauchen und wie Sie die Leistungen einsetzen, die Ihnen zustehen.
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Pflegegeld gem. § 37 SGB XI
Sie können bei Pflegebedürftigkeit selbst entscheiden, von wem Sie gepflegt werden möchten. Haben Sie einen Pflegegrad, leben zu Hause und es kümmert sich jemand aus Ihrem Umfeld um Sie, zum Beispiel ein Angehöriger oder Nachbar, erhalten Sie Pflegegeld von der Pflegekasse.
| Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Pflegegeld | - | 347 Euro | 599 Euro | 800 Euro | 990 Euro |
Das Pflegegeld wird mit dem Pflegegrad beantragt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie damit die häusliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen. Sie können das Pflegegeld an die Personen weitergeben, die Sie versorgen und betreuen.
Wenn eine Versorgung durch Angehörige oder Nachbarn doch nicht ausreicht, können Sie zusätzlich auch für einzelne Leistungen (zum Beispiel das wöchentliche Bad) einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen ist möglich.
Pflegesachleistung gem. § 36 SGB XI
Wollen Sie auf einen ambulanten Pflegedienst zurückgreifen, beispielsweise weil keine Pflegeperson zur Verfügung steht? Dann sollten Sie Pflegesachleistungen beantragen. Für sogenannte häusliche Pflegehilfe durch ambulante Pflegedienste werden monatlich Beträge bis zu folgender Höhe gezahlt:
| Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Pflege- sachleistungen | - | 796 Euro | 1.497 Euro | 1.859 Euro | 2.299 Euro |
Sie können auch Geld- und Sachleistungen kombinieren. Als ergänzende Leistungen bei der Pflege zu Hause können für Sie beispielsweise auch Angebote der Tagespflege oder vorübergehend der Kurzzeitpflege in Frage kommen.
Hier erhalten Sie mehr Informationen über Ambulante Pflegedienste.
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad erhalten einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat, um Unterstützungsleistungen im Alltag zu bezahlen.
Allerdings muss für eine Kostenerstattung das Unterstützungsangebot im Alltag nach Landesrecht anerkannt sein. Das Land Schleswig-Holstein stellt für eine solche Anerkennung Bedingungen an die Qualifikation der Leistungserbringer, um eine gute Qualität in der Pflege sicher zu stellen. Mit der Leistungserbringung sind sowohl professionelle Dienste als auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer betraut.
Wenn der Entlastungsbetrag nicht ausreicht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Teil der ambulanten Pflegesachleistungen für die Bezahlung der Unterstützungsangebote verwenden. Lassen Sie sich im Pflegestützpunkt oder bei Ihrer Pflegekasse beraten.
Tagespflege
Eine gute Ergänzung zur häuslichen Pflege ist die Tagespflege. – Etwa wenn Sie als pflegender Angehöriger berufstätig sind oder auch, damit Sie ein wenig Freiraum für sich haben und eigene Angelegenheiten erledigen können. In Tagespflegeeinrichtungen wird eine stunden- oder auch tageweise Betreuung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen angeboten. Das bedeutet beispielsweise Begegnungen mit anderen, gemeinsame Mahlzeiten, Aktivitäten wie Spiele, Musik, Gespräche, Bewegungsübungen, Spaziergänge und Ruhepausen.
Zum Tagespflegeangebot gehört, dass der pflegebedürftige Angehörige zu Hause abgeholt und auch wieder zurück gebracht wird. Bei Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten der Tagespflege.
Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI
Viele Pflegebedürftige werden zu Hause von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen gepflegt. Kann diese Pflegeperson zeitweise nicht pflegen – beispielsweise wegen Urlaub, Krankheit oder anderer wichtiger Gründe – beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten für eine Ersatzpflege. Diese Ersatzpflege wird als Verhinderungspflege bezeichnet und steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zu.
Seit der Einführung des „Gemeinsamen Jahresbetrags“ nach § 42a SGB XI steht für die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Betrag in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, der entweder anteilig für beide Leistungen oder in voller Höhe für eine der beiden Leistungen genutzt werden kann.
Die Höhe des Betrags für die Verhinderungspflege hängt davon ab, wer die Verhinderungspflege durchführt:
Maximaler Leistungsbetrag, wenn Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder durchgeführt wird, die nicht erwerbsmäßig pflegen
|
Pflegegrad |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
|
Leistungs- |
/ |
694 Euro |
1.198 Euro |
1.600 Euro |
1.980 Euro |
Maximaler Leistungsbetrag, wenn Verhinderungspflege durch sonstige Personen durchgeführt wird
|
Pflegegrad |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
|
Leistungs- |
/ |
3.539 Euro |
3.539 Euro |
3.539 Euro |
3.539 Euro |
Kurzzeitpflege gem. § 42 SGB XI
Ausfälle der Pflegeperson können auch in ungeplanten Fällen wie bspw. in Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist, auftreten. In diesen Fällen, ebenso wie in Übergangszeiten im Anschluss an eine stationäre Behandlung der Pflegebedürftigen, kann die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen genutzt werden. Sofern für die Verhinderungspflege keine Erstattung geltend gemacht wurde, steht für die Kurzzeitpflege ein Betrag in Höhe von 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Stationäre Pflege
Wenn Ihre Pflege zu Hause nicht möglich ist, kann die Betreuung in einer stationären Pflegeeinrichtung notwendig werden. Dort werden Sie professionell rund um die Uhr versorgt. In einem solchen Fall trägt die Pflegeversicherung die folgenden Beträge:
| Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Vollstationäre Pflege | 125 Euro | 770 Euro | 1.262 Euro | 1.775 Euro | 2.005 Euro |