Pflege durch Angehörige
Sie kommen alleine nicht mehr zurecht, haben aber Angehörige, die die Pflege übernehmen wollen? Auch dafür gibt es Unterstützung.
Aktuelles
10. – 17. November 2025 Woche der pflegenden Angehörigen
Was ist die Woche der pflegenden Angehörigen?
Die Woche der pflegenden Angehörigen ist eine erstmalig stattfindende Aktionswoche. Rund 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen werden in Schleswig-Holstein von ihren Angehörigen, Freunden und Bekannten gepflegt und betreut. Das sind mehr als 200.000 Menschen, die täglich diese wertvolle Unterstützung und Pflege gewährleisten.
Auf diese gesellschaftlich so wichtige und systemrelevante Arbeit wollen wir eine ganze Woche lang mit vielen unterschiedlichen Veranstaltungen hinweisen, Unterstützung- und Beratungsangebote aufzeigen und auf Selbsthilfegruppen aufmerksam machen.
Welche Veranstaltungen finden während der Woche der pflegenden Angehörigen in Schleswig-Holstein statt?
Hier finden Sie alle Veranstaltungen in Schleswig-Holstein: Programm - Woche der pflegenden Angehörigen SH: woche-der-pflegenden-angehoerigen-sh.de
Welche Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten gibt es für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen?
Zahlreiche Organisationen in Schleswig-Holstein bieten An- und Zugehörigen Hilfestellungen und Informationen zum Thema Pflege an.
- Pflegestützpunkte in Schleswig-Holstein
Pflegestützpunkte - Das Kompetenzzentrum Demenz in Schleswig-Holstein hat den Auftrag, die Versorgungsstruktur des Landes für Betroffene, An- und Zugehörige und Interessierte auszubauen, zu verbessern und qualitätsgesichert zu erhalten.
Kompetenzzentrum Demenz - KIWA ist die Koordinationsstelle für innovative Wohn- und Pflegeformen im Alter und für Menschen mit Assistenzbedarf für ganz Schleswig-Holstein
Internetauftritt der KIWA - Rat und Hilfe können pflegende Angehörige aber auch für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer oder professionelles Pflegepersonal über das Pflege-Nottelefon bekommen, dass sich als verlässliche und neutrale Anlaufstelle fest etabliert hat.
Pflege-Nottelefon - Digitales Pflegebistro - Selbsthilfe für pflegende Eltern, pflegende Angehörige, Angehörige von Menschen in stationärer Versorgung und Young Carer (junge Menschen mit Pflegeverantwortung)
Pflegebistro
Wenn Ihre Angehörigen und Sie sich dazu entschlossen haben, keine professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, werden Sie trotzdem nicht allein gelassen. Denn Pflege ist eine anspruchsvolle und anstrengende Aufgabe, die für beide Seiten belastend sein kann. Darum gibt es spezielle Pflegekurse für Angehörige.
Hilfreich ist die Broschüre „Ratgeber Pflege" des Bundesgesundheitsministeriums. Darin finden Sie ganz konkrete Hinweise zur Vorbereitung der Pflegesituation zu Hause und zur praktischen Umsetzung wie beispielsweise Einrichtung des Pflegezimmers oder richtige Hilfestellung (heben, tragen, bewegen). Auch Informationen zu rechtlichen und finanziellen Aspekten der Pflege durch Angehörige sind in der Broschüre verständlich und praxisnah aufbereitet.
Beratungsangebot für Angehörige in der Pflege
Pflegegeld gem. § 37 SGB XI
Sie können bei Pflegebedürftigkeit selbst entscheiden, von wem Sie gepflegt werden möchten. Haben Sie einen Pflegegrad, leben zu Hause und es kümmert sich jemand aus Ihrem Umfeld um Sie, zum Beispiel ein Angehöriger oder Nachbar, erhalten Sie Pflegegeld von der Pflegekasse.
| Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
| Pflegegeld | - | 347 Euro | 599 Euro | 800 Euro | 990 Euro |
Das Pflegegeld wird mit dem Pflegegrad beantragt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie damit die häusliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen. Sie können das Pflegegeld an die Personen weitergeben, die Sie versorgen und betreuen.
Wenn eine Versorgung durch Angehörige oder Nachbarn doch nicht ausreicht, können Sie zusätzlich auch für einzelne Leistungen (zum Beispiel das wöchentliche Bad) einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Eine Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen ist möglich.
Zu den Kindern ziehen
Wenn Sie dauerhaft Pflege oder Unterstützung benötigen, kann der Umzug zu den Kindern oder in die Nähe der Kinder eine Lösung sein. Dieser Schritt sollte wohlüberlegt sein, denn ein Wechsel der Umgebung und insbesondere ein Zusammenziehen ist mit Veränderungen, Kompromissen und sicher auch Einschränkungen verbunden. Sprechen Sie vorher gemeinsam offen darüber, was beiden Seiten im Zusammenleben wichtig ist. Was kann man gemeinschaftlich machen und wo braucht man seine Privatsphäre? Wie kann man die unterschiedlichen Tagesabläufe miteinander vereinbaren? Welche Räumlichkeiten eignen sich? Sind Umbaumaßnahmen nötig? Am besten überlegen Sie sich gemeinsam Antworten auf diese Fragen, damit das Zusammenleben gut startet.
Wenn Sie eine Pflegestufe haben, können Sie für erforderliche Anpassungsmaßnahmen einen Antrag auf einen Zuschuss bei Ihrer Pflegekasse stellen. Bei der Auswahl der Maßnahmen, die für Sie sinnvoll sind, beraten Sie Ihre Pflegekasse oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Pflegestützpunkts.
Pflegekurse für Angehörige
Wenn Mutter oder Vater pflegebedürftig werden, übernimmt häufig die Tochter oder der Sohn die Pflege. Doch Pflege ist keine leichte Aufgabe und kann Pflegende und Pflegebedürftige emotional und körperlich stark fordern. Deshalb gibt es spezielle Kurse für pflegende Angehörige. Dort erhalten Sie fachliche Informationen zu verschiedenen Pflegethemen, praktische Anleitungen, aber auch Beratung und Unterstützung sowie Hilfestellung für den Umgang mit körperlicher und emotionaler Belastung.Pflegekurse werden von verschiedenen Stellen angeboten. Sie können sich auch direkt an Ihre Pflegekasse (bei Ihrer Krankenkasse) wenden. Dort erfahren Sie, welche Kosten die Kasse übernimmt und wo in Ihrer Nähe ein Pflegekurs für Angehörige angeboten wird.
Austausch mit anderen
Um sich untereinander auszutauschen und zu unterstützen, haben Angehörige zahlreiche Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige gegründet.
Zu den Selbsthilfegruppen in Schleswig-Holstein
Pflegekurse am UKSH
Um Sie bei der häuslichen Pflege zu unterstützen, bietet das Patienteninformationszentrum am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) Kurse für pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende an. Die Kurse finden sowohl am Campus in Kiel als auch in Lübeck statt und widmen sich allgemeinen Grundlagen sowie spezielle Pflegehandlungen.
Diese Kurse werden in Zusammenarbeit mit der UKSH Akademie, der Universität Bielefeld und den Pflegekassen von AOK NordWest und DAK durchgeführt. Die Teilnahme ist kostenlos und unabhängig von der Krankenkassenzugehörigkeit.
Austausch mit anderen
Um sich untereinander auszutauschen und zu unterstützen, haben Angehörige zahlreiche Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige gegründet.
Zu den Selbsthilfegruppen in Schleswig-Holstein
Zum Digitalen Pflegebistro – Selbsthilfe für pflegende Angehörige
Pflegezeit und Familienpflegezeit
Wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate teilweise oder ganz aus dem Job auszusteigen („Pflegezeit“). Sie werden dann von Ihrem Arbeitgeber freigestellt, bleiben sozialversichert, erhalten aber keine Bezahlung. Dieser Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Schließlich gibt es die „Familienpflegezeit“. Sie ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit. Bis zu zwei Jahre lang können Arbeitnehmer – das Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt – zur Pflege eines nahen Angehörigen die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche verkürzen. Ein Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. In jedem Fall sollten Sie gleich Ihren Arbeitgeber informieren und mit ihm die Einzelheiten besprechen. Beschäftigte in Pflege- oder Familienpflegezeit können ein zinsloses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts beantragen. Der Antrag ist an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu richten.
Formulare und Merkblätter des Bundes finden Sie auf der Internetseite Wege zur Pflege.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, können Sie als Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die notwendige Pflege Ihres Angehörigen zu organisieren. Sie können für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld erhalten in Höhe von 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Dieses Pflegeunterstützungsgeld sollten Sie möglichst schnell bei der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen beantragen.
Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI
Viele Pflegebedürftige werden zu Hause von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen gepflegt. Kann diese Pflegeperson zeitweise nicht pflegen – beispielsweise wegen Urlaub, Krankheit oder anderer wichtiger Gründe – beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten für eine Ersatzpflege. Diese Ersatzpflege wird als Verhinderungspflege bezeichnet und steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zu.
Seit der Einführung des „Gemeinsamen Jahresbetrags“ nach § 42a SGB XI steht für die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Betrag in Höhe von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, der entweder anteilig für beide Leistungen oder in voller Höhe für eine der beiden Leistungen genutzt werden kann.
Die Höhe des Betrags für die Verhinderungspflege hängt davon ab, wer die Verhinderungspflege durchführt:
Maximaler Leistungsbetrag, wenn Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder durchgeführt wird, die nicht erwerbsmäßig pflegen
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Pflegegrad |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
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Leistungs- |
/ |
694 Euro |
1.198 Euro |
1.600 Euro |
1.980 Euro |
Maximaler Leistungsbetrag, wenn Verhinderungspflege durch sonstige Personen durchgeführt wird
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Pflegegrad |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
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Leistungs- |
/ |
3.539 Euro |
3.539 Euro |
3.539 Euro |
3.539 Euro |
Kurzzeitpflege gem. § 42 SGB XI
Ausfälle der Pflegeperson können auch in ungeplanten Fällen wie bspw. in Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist, auftreten. In diesen Fällen, ebenso wie in Übergangszeiten im Anschluss an eine stationäre Behandlung der Pflegebedürftigen, kann die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen genutzt werden. Sofern für die Verhinderungspflege keine Erstattung geltend gemacht wurde, steht für die Kurzzeitpflege ein Betrag in Höhe von 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Tagespflege
Eine gute Ergänzung zur häuslichen Pflege ist die Tagespflege. – Etwa wenn Sie als pflegender Angehöriger berufstätig sind oder auch, damit Sie ein wenig Freiraum für sich haben und eigene Angelegenheiten erledigen können. In Tagespflegeeinrichtungen wird eine stunden- oder auch tageweise Betreuung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen angeboten. Das bedeutet beispielsweise Begegnungen mit anderen, gemeinsame Mahlzeiten, Aktivitäten wie Spiele, Musik, Gespräche, Bewegungsübungen, Spaziergänge und Ruhepausen.
Zum Tagespflegeangebot gehört, dass der pflegebedürftige Angehörige zu Hause abgeholt und auch wieder zurück gebracht wird. Bei Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten der Tagespflege.
Pflegeangebote finden
Hier können Sie nach Angeboten für Kurzzeitpflege oder Tagespflege in Ihrer Nähe suchen:
Zum Pflegekompass (Knappschaft)
Zu all diesen Themen erhalten Sie kostenlose Informationen bei Ihrer Pflegekasse oder den Pflegestützpunkten.