Vorkaufsrecht Küstenschutz oder Hochwasserschutz nach § 99a WHG
Den Ländern steht nach § 99a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. Das Land Schleswig-Holstein hat generell bis auf wenige Ausnahmen auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet. Im Einzelnen wird hierzu auf die anliegende Bekanntmachung des Ministeriums vom 12. September 2017 – V 41 – (Amtsbl. Schl.-H. S. 1281) verwiesen.