Das Recht der Schwerbehinderten im öffentlichen Dienst

Das Land Schleswig-Holstein setzt sich für die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung und ihre gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ein. Der öffentliche Dienst hat hierbei eine Vorbildfunktion.

Letzte Aktualisierung: 05.06.2018

Rollstuhlfahrer arbeitet im Büro am Computer.
Schleswig-Holstein fördert die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen.

Deshalb wird es als besondere Verpflichtung angesehen, die Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nach Kräften zu fördern, ihnen eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit zu ermöglichen und sie in ihrem beruflichen Fortkommen in jeder Weise zu unterstützen.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie in der Vereinbarung nach § 59 Mitbestimmungsgesetz (MBG Schl.-H.) über die Neufassung der Vereinbarung über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (Integrationsvereinbarung).

SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Vereinbarung nach § 59 Mitbestimmungsgesetz (MBG Schl.-H.) über die Neufassung der Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung

Weitere Informationen

Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein

Integrationsamt