Beamtenrecht – Rechte und Pflichten
Beamte sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch und uneigennützig auszufüllen sowie politisch zurückhaltend aufzutreten.
Beamtinnen und Beamte sind im Grundsatz weisungsgebunden (§ 35 Beamtenstatusgesetz) und tragen die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen (§ 36 Beamtenstatusgesetz). Dabei haben sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich geltend zu machen (Remonstrationspflicht).
Einzelne Pflichten sind im Landesbeamtengesetz näher konkretisiert:
- § 46 Landesbeamtengesetz ergänzt die Regelung über die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 37 Beamtenstatusgesetz) um Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen. Mehr lesen: Runderlass über die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes vom 25. Oktober 2023
- Nach § 42 Beamtenstatusgesetz ist es Beamtinnen und Beamten grundsätzlich untersagt, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile in Bezug auf ihr Amt anzunehmen. In § 49 Landesbeamtengesetz sind Zuständigkeiten und Verfahren geregelt. Diese Regelungen sind zugleich ein Baustein der Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.
Mehr lesen: Runderlass über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Schleswig-Holstein vom 6. April 2010
Mehr lesen: Antikorruptionsbeauftragte des Landes
Aufgrund der Gewährleistung durch Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz haben Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation und ein Recht auf eine grundsätzlich ihrem Amt entsprechende Verwendung. Außerdem haben sie einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge ihres Dienstherrn. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist in § 45 Beamtenstatusgesetz geregelt. Einzelne Sachverhalte der Fürsorge sind in Schleswig-Holstein durch Rechtsvorschrift oder durch verwaltungsinterne Festlegungen geregelt, z.B.
- der Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach § 80 Landesbeamtengesetz. Mehr lesen: Beihilferecht
- der Ersatz von infolge des Dienstes oder durch Gewaltakte Dritter eingetretenen Sachschäden am Eigentum von Beamtinnen und Beamten - § 83 Landesbeamtengesetz
- die Gewährung von Rechtsschutz, wenn gegen Beamtinnen oder Beamte wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit strafrechtliche Verfahren oder ein Bußgeld- oder Zivilverfahren eingeleitet werden. Mehr lesen: Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über Rechtsschutz in Straf- und Zivilsachen für Beschäftigte des Landes Schleswig-Holstein vom 12. Juni 2017
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, Personalvertretungen zu bilden (§ 51 Beamtenstatusgesetz). Die konkrete Beteiligung der Personalvertretungen, ihre Zusammensetzung und ihre Wahl sowie die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat bestimmen sich nach dem Personalvertretungsrecht.
Beamtinnen und Beamte dürfen sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden organisieren (§ 52 Beamtenstatusgesetz). Nach § 53 Beamtenstatusgesetz sind die Spitzenorganisationen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung der gesetzlichen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. § 93 Landesbeamtengesetz sieht hierzu Verfahrensregelungen und erweiterte Beteiligungsrechte vor. Mehr lesen: Vereinbarung über Verbesserungen der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse (§ 110 Landesbeamtengesetz [jetzt § 93 Landesbeamtengesetz]), Bekanntmachung vom 10. November 1999