Beamtenrecht – Einstellung und Ernennung
Die Bedingungen für die Ernennung zum Beamten sind im Beamtenstatusgesetz und im Landesbeamtengesetz geregelt.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Sie oder er muss die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Lichtenstein und Norwegen) oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben (derzeit nur die Schweiz), besitzen. Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich (§ 7 Absatz 1 und 3 Beamtenstatusgesetz, § 8 Landesbeamtengesetz).
Diversity – Vielfalt der Verwaltung
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und unter Berücksichtigung der Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorzunehmen (§ 9 Beamtenstatusgesetz).
Für die Ernennungen gelten besondere Formvorschriften (§ 8 Beamtenstatusgesetz; § 9 Landesbeamtengesetz). Bei Formfehlern ergeben sich die Folgen unmittelbar aus den beamtenrechtlichen Bestimmungen (§§ 11, 12 Beamtenstatusgesetz; §§ 11, 12 Landesbeamtengesetz).
Nähere Vorgaben und Hinweise zu Ernennungen:
Die weiteren wesentlichen Voraussetzungen für die Einstellung sind
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (d.h. keine einer Ernennung entgegenstehende Vorstrafen),
- die fachliche Befähigung, d.h. die Bewerberin oder der Bewerber muss die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzen oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Mehr lesen: Laufbahnrecht
- beim Land Schleswig-Holstein die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze - § 48 der Landeshaushaltsordnung und Verwaltungsvorschriften dazu.
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die gesundheitliche Eignung.
Die grundlegenden Anforderungen an die gesundheitliche Eignung sind von der Rechtsprechung entwickelt worden: Rundschreiben vom 31. Januar 2014 über die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und für die Lebenszeiternennung.
Für schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte gelten besondere Maßstäbe für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung (Vereinbarung nach § 59 Mitbestimmungsgesetz über die Neufassung der Richtlinien über die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (Integrationsvereinbarung).
Hinsichtlich der Anlässe für die ärztliche Untersuchung zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung bei Ernennungen und der Kostentragung gilt für die Landesverwaltung die Vereinbarung nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein über das Verfahren beim Nachweis der gesundheitlichen Eignung bei Ernennungen vom 6. Juli 2009, IV 1410 (Amtsbl. Schl.-H. 2009 S. 687).
Darüber hinaus gelten für einzelne Bereiche wie etwa den Polizeivollzugsdienst besondere Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für eine Einstellung. Mehr lesen: Polizei Schleswig-Holstein – Einstellung und Beratung